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Katalog 2017
copyright TrennTek GmbH
(7)
Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu
verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Käufer/Besteller über.
§ 5 Gefahrübergang
(1)
Die Gefahr geht auf den Käufer/Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des
Käufers/Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2)
Auf Wunsch des Käufers/Bestellers werden die Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1)
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der
Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2)
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen
Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer/Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung,
dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3)
Der Käufer/Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4)
Im Falle einer Mitteilung des Käufers/Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach
unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass:
a)
das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
b)
der Käufer/Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von uns zum Käufer/Besteller
geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer/Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an
einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte
Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen von dem Käufer zu
bezahlen sind
(5)
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6)
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7)
Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Ersatzteile
Wir werden für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen
Ersatzteilpreisen liefern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer/Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt,
die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als
20% übersteigt.
(2)
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)- Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-
) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer/
Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Deutsch
General Terms and Conditions - German